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e) Muster: Antrag auf Beiordnung im Vollstreckungsverfahren
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Muster 34 Antrag auf Beiordnung im Vollstreckungsverfahren
Amtsgericht …
Adresse …
Az.: …
In der Strafvollstreckungssache
gegen L
wegen Bewährungswiderrufs
zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, dass ich Herrn L auch im Vollstreckungsverfahren vertrete. Namens und im Auftrag meines Mandanten stelle ich den Antrag,
Herrn L zum Pflichtverteidiger bestellt werden.
1. | Meinem Mandanten droht der Widerruf der Strafaussetzung der mit Urteil des Amtsgerichts vom … verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Die Mitwirkung eines Verteidigers im Vollstreckungsverfahren analog § 140 Abs. 2 StPO ist hier bereits aufgrund der schwerwiegenden Nachteile geboten, die ein Bewährungswiderruf für Herrn L hätte. Würde die Strafe vollstreckt, so müsste mein Mandant nämlich zwingend mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes bei der Firma … rechnen. |
2. | Es kommt hinzu, dass die Sach- und Rechtslage im vorliegenden Vollstreckungsverfahren besondere Schwierigkeiten aufwirft. Zwar sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung formal erfüllt. Bereits aus dem Wortlaut des § 56f Abs. 1 StGB ergibt sich jedoch, dass nicht jede neue Straftat innerhalb der Bewährungszeit den Widerruf der Strafaussetzung nach sich zieht. Zu fragen ist vielmehr, ob die neue Straftat erkennen lässt, dass der Verurteilte sich die frühere Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen, und sich ohne die Einwirkung des Strafvollzuges nicht straffrei verhalten wird. |
Die Beantwortung dieser Frage versteht sich vorliegend nicht von selbst. Ein kriminologischer Zusammenhang zwischen der früheren und der in der Bewährungszeit begangenen Straftat ist nicht gegeben. Die Taten liegen ohne Berührungs- oder Anknüpfungspunkte auf verschiedenen Gebieten; es wurde in unterschiedliche Rechtsgüter eingegriffen. Auch im Unrechts- und Schuldgehalt sind die Taten nicht miteinander vergleichbar, da der Verurteilung seinerzeit eine vorsätzliche Tatbegehung zugrunde lag, während die Herrn L nunmehr vorgeworfene Tat fahrlässig begangen worden sein soll. Einmal vorausgesetzt, dass es in dem anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu einer Verurteilung des Herrn L kommen sollte, wäre damit aber durchaus fraglich, ob die der neuen Verurteilung zugrunde liegende Tat tatsächlich erkennen ließe, dass mein Mandant sich die frühere Verurteilung nicht hat zur Warnung dienen lassen. Bejahendenfalls wäre weiter zu prüfen, ob das Bewährungsziel nicht auch durch Maßnahmen im Sinne des § 56f Abs. 2 StGB erreicht werden könnte.
Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Erörterung dieser Rechtsfragen den Horizont eines Rechtslaien bei weitem übersteigt. Auch unter dem Aspekt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage ist es daher geboten, Herrn L im Vollstreckungsverfahren einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Für den Fall der Beiordnung lege ich mein Wahlmandat nieder.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin