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aa) Typischer Sachverhalt

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Die Staatsanwaltschaft hat gegen T wegen gefährlicher Körperverletzung Anklage zum Schöffengericht erhoben und in der Anklageschrift unter Hinweis auf § 140 Abs. 2 StPO beantragt, dem T, der bislang keinen Verteidiger beauftragt hatte, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Der Vorsitzende fordert T dazu auf, binnen zwei Wochen einen Rechtsanwalt zu bezeichnen. T benennt Rechtsanwalt R. Der Vorsitzende, dem bekannt ist, dass R ausschließlich als Strafverteidiger tätig ist und zahlreiche Hauptverhandlungstermine wahrzunehmen hat, nimmt vorab telefonisch Kontakt zu R auf und teilt diesem mit, dass für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens beabsichtigt sei, die Hauptverhandlung innerhalb der nächsten zwei Monate durchzuführen. Er bittet den R, bereits vorsorglich einen möglichen Termin im Kalender zu blockieren. R ist an sämtlichen der vom Vorsitzenden vorgeschlagenen Termine aufgrund anderweitiger Hauptverhandlungstermine verhindert und schlägt einen ihm möglichen Hauptverhandlungstermin in zweieinhalb Monaten vor. Der Vorsitzende weist darauf hin, dass er im Hinblick auf den in Strafsachen grundsätzlich geltenden Beschleunigungsgrundsatz eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber T habe und ordnet Rechtsanwalt P bei, der keinerlei Terminschwierigkeiten hat.

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