Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 310

bb) Rechtliche Grundlagen

Оглавление

63

Nach § 213 StPO wird der Hauptverhandlungstermin vom Vorsitzenden anberaumt. Weil dies so ist, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch des Beschuldigten auf Terminsabsprache; insbesondere folgt aus dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung, dass die Hauptverhandlung baldmöglichst durchzuführen ist.[44]

64

Das bereits mehrfach angesprochene Recht des Beschuldigten, sich von einem Rechtsanwalt seiner Wahl und seines Vertrauens verteidigen zu lassen, kommt allerdings auch hier zum Tragen: Es verpflichtet den Vorsitzenden dazu, sich ernsthaft um Terminsabstimmung mit dem Verteidiger zu bemühen[45] und hierbei Terminskollisionen des Verteidigers zu überwinden.[46] Dies folgt daraus, dass bei einer Abwägung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts einerseits und dem Interesse des Beschuldigten daran, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen andererseits den Verteidigungsinteressen in der Regel der Vorrang zukommt.[47] Letzteres ist selbst dann der Fall, wenn die Terminabstimmung mit dem Verteidiger einen Verstoß gegen den in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz nach sich zieht, denn das Recht des Beschuldigten auf höchstmögliche Beschleunigung des Verfahrens kommt einem Anspruch gleich, auf dessen Geltendmachung der Anspruchsberechtigte (der Beschuldigte) zumindest in gewissem Umfang verzichten kann; der Beschleunigungsgrundsatz steht daher grundsätzlich zu seiner Disposition.[48]

AnwaltFormulare Strafrecht

Подняться наверх