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4. Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen durch Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei
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Findet die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen durch den Ermittlungsrichter statt, so ergibt sich das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten wie auch des Verteidigers unmittelbar aus § 168c Abs. 2 StPO. Das Fragerecht ist dabei nun explizit gesetzlich geregelt worden. Einschränkungen ergeben sich für den Beschuldigten allerdings unter den Voraussetzungen des § 168c Abs. 3 und 4 StPO. Dies ist insofern bedeutsam, als nach der neuen Rechtsprechung des BGH dann, wenn davon auszugehen ist, dass in dem gerichtlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO vorliegen, vor der Vernehmung eines maßgeblichen Belastungszeugen die Staatsanwaltschaft die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen hat, wenn der Beschuldigte von der Vernehmung ausgeschlossen wurde.[20] Bei einem Verstoß soll allerdings kein Verwertungsverbot, sondern lediglich eine Minderung des Beweiswerts die Folge sein.[21]
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Hinweis
Nach dem BGH ist in diesem Zusammenhang dem in Art. 6 Abs. 3d MRK verankerten Recht auf konfrontative Befragung zunehmende Bedeutung beizumessen.[22] Ein Verstoß gegen die Konvention kommt danach in Betracht, wenn das Verfahren insgesamt nicht fair war, wobei einzustellen ist, ob der Benachrichtigungsmangel der Justiz zuzurechnen ist. Liegt ein Verschulden der Justiz vor, so kann eine Verurteilung nur dann auf die Angaben des Belastungszeugen gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden.[23]
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Bei Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen durch die Staatsanwaltschaft oder Polizeibeamte haben Beschuldigter und Verteidiger nach der aktuellen Gesetzeslage kein Anwesenheitsrecht.[24]