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Der Beschuldigte und sein Verteidiger haben nicht erst während des Zwischen- oder Hauptverfahrens sondern bereits während des Ermittlungsverfahrens die Möglichkeit gestaltend daran mitzuwirken und darauf Einfluss zu nehmen. Dies folgt bereits aus der Subjektstellung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren.[1] Die StPO bringt diese Möglichkeiten allerdings nur in wenigen Vorschriften zum Ausdruck. So ist in § 136 Abs. 1 StPO die Belehrung über die Möglichkeit der Beantragung von Entlastungsbeweisen geregelt. § 163a Abs. 2 StPO normiert in diesem Zusammenhang eine Beweiserhebungspflicht für die Strafverfolgungsbehörden in den Fällen, in denen ein solcher Antrag gestellt wird und die Beweiserhebung von Bedeutung ist. Letztlich sieht § 166 Abs. 1 StPO unter bestimmten Voraussetzungen die Beweiserhebung durch den Ermittlungsrichter vor.

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