Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 453

d) Richterliche Vernehmung nach § 166 StPO

Оглавление

378

§ 166 StPO regelt die Verpflichtung des Ermittlungsrichters unter bestimmten Voraussetzungen selbst Entlastungsbeweise zu erheben, soweit der Beschuldigte dies beantragt. Solche Anträge sind in das richterliche Vernehmungsprotokoll aufzunehmen.[15] Die Beweiserhebung muss nach Einschätzung des Ermittlungsrichters erheblich sowie der Verlust des Beweises zu befürchten oder aufgrund der Beweiserhebung die Freilassung des festgenommenen Beschuldigten herbeizuführen sein.[16] Nach überwiegender Auffassung ist eine ablehnende Entscheidung des Ermittlungsrichters nicht anfechtbar.[17]

AnwaltFormulare Strafrecht

Подняться наверх