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d) Richterliche Vernehmung nach § 166 StPO
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§ 166 StPO regelt die Verpflichtung des Ermittlungsrichters unter bestimmten Voraussetzungen selbst Entlastungsbeweise zu erheben, soweit der Beschuldigte dies beantragt. Solche Anträge sind in das richterliche Vernehmungsprotokoll aufzunehmen.[15] Die Beweiserhebung muss nach Einschätzung des Ermittlungsrichters erheblich sowie der Verlust des Beweises zu befürchten oder aufgrund der Beweiserhebung die Freilassung des festgenommenen Beschuldigten herbeizuführen sein.[16] Nach überwiegender Auffassung ist eine ablehnende Entscheidung des Ermittlungsrichters nicht anfechtbar.[17]