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III. Checkliste: Vernehmungen/Anwesenheitsrechte

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Checkliste: Vernehmungen/Anwesenheitsrechte

Aussageperson Zunächst ist zu klären, welche Aussageperson (Beschuldigter, Mitbeschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger) vernommen werden soll. Dies ist kann neben der Frage, wer die Vernehmung durchführt, bereits für ein sich aus § 168c StPO ergebendes Anwesenheitsrecht von Bedeutung sein. So ist bspw. für die Vernehmung eines Mitbeschuldigten nach der Rspr. ein Anwesenheitsrecht nicht nach § 168c StPO garantiert. Gleichwohl kann die Anwesenheit gestattet werden.
Vernehmungsperson Neben der Frage, wer (Beschuldigter, Mitbeschuldigter, Zeuge oder Sachverständiger) vernommen werden soll, ist für ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers gem. § 168c StPO entscheidend, welche Person die Vernehmung durchführt, also entweder Ermittlungsrichter, Staatsanwalt oder Polizist.
Termin/Benachrichtigung Für den Verteidiger ist wichtig, dass er Kenntnis von dem Vernehmungstermin hat, um entscheiden zu können, ob eine Anwesenheit seinerseits geboten ist oder nicht. Unterbleibt die Benachrichtigung oder unterlaufen dabei Fehler, so kann dies im Rahmen der sich aus § 168c Abs. 5 StPO ergebenden Benachrichtigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ein Verwertungsverbot begründen.

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenF. Vernehmungen/Anwesenheitsrechte › IV. Muster: Ankündigung beabsichtigter Anwesenheit bei Vernehmung

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