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2. Rechtliche Grundlagen

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Die rechtlichen Grundlagen für den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Ermittlungsverfahren entsprechen grundsätzlich den oben (siehe Rn 371 f.) genannten Normen. Zentrale Vorschrift bildet auch hier wieder § 163a Abs. 2 StPO mit seinen Voraussetzungen.

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Von besonderem Interesse für die Verteidigung ist dabei naturgemäß die Auswahl des Sachverständigen. Nicht wenige Verfahren stehen und fallen mit der getroffenen Wahl. Das gilt für den bedeutsamen Bereich der Psychosachverständigen wie aber auch für die Gutachten im Bereich der Wirtschaftsstrafverfahren, für medizinische Gutachten, kriminaltechnische Gutachten, DNA oder gerichtsmedizinische Gutachten. Die Auswahl obliegt nach der geltenden Rechtslage im Ermittlungsverfahren grundsätzlich der Staatsanwaltschaft gem. § 161a Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 StPO.[18] Die damit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen sind weder im Ermittlungs- noch im Zwischenverfahren beschwerdefähig.[19] Die Staatsanwaltschaft hat grundsätzlich die in RiStBV Nr. 70 niedergelegten Grundsätze zu beachten. Danach ist dem Verteidiger vor Auswahl des Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, es sei denn, es handelt sich um einen häufig wiederkehrenden, tatsächlich gleichartigen Sachverhalt oder es ist die Gefährdung des Untersuchungszwecks oder eine Verzögerung des Verfahrens zu besorgen. Unterbleibt die Anhörung des Verteidigers nach RiStBV Nr. 70 Abs. 1, so ist aus Sicht der Verteidigung zu überlegen, ob im weiteren Verfahren von der Selbstladung eines weiteren Sachverständigen gem. §§ 220, 245 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht wird.[20] Das erkennende Tatgericht ist nämlich später berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, einen anderen Sachverständigen zu bestellen.[21] Diese derzeit gültige Rechtslage hat dazu geführt, dass im Rahmen von Reformvorschlägen immer wieder eine Aufwertung der Verteidigerrechte auch bei der Auswahl eines Sachverständigen im Ermittlungsverfahren gefordert wird.[22] Dabei sollte, aus Verteidigersicht wünschenswert, der Wortlaut von RiStBV Nr. 70 als eigenständige Vorschrift eingefügt werden. Die diesbezügliche Entwicklung bleibt weiterhin abzuwarten.

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