Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 448
1. Typischer Sachverhalt
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Die Beschuldigte ist verdächtig im Keller des von ihr bewohnten Mietshauses mehrere Kellerverschläge anderer Mitbewohner aufgebrochen und daraus Gegenstände wie Werkzeuge etc. entwendet zu haben. Sie ist einschlägig vorbestraft und wird durch mehrere Bewohner des Hauses insoweit belastet, als diese Zeugen die Beschuldigte zeitlich kurz vor der Tat haben den Keller betreten sehen. Die Beschuldigte bestreitet die Tat. Sie gibt an, dass sie am Tattag tatsächlich den Keller betreten habe, allerdings nur, um das ihr gehörende und dort abgestellte Fahrrad herauszuholen und damit zu einer Freundin, der Zeugin F, zu fahren, die sie besucht habe. Hierbei habe ihr der Zeuge Z, der ebenfalls Bewohner des Hauses ist, geholfen. Dieser müsse auch gesehen haben, wie sie weggefahren sei. Sie sei zum fraglichen Tatzeitpunkt dann bei ihrer Freundin, der Zeugin F, gewesen und habe dort ca. zwei Stunden verbracht. Eine Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten blieb ergebnislos.