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b) Belehrung über die Möglichkeit von Entlastungsbeweisanträgen gem. § 136 Abs. 1 StPO
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Der Beschuldigte ist im Rahmen seiner ersten Vernehmung gem. § 136 Abs. 1 S. 3 StPO darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Dies gilt nach § 163a Abs. 4 StPO für Vernehmungen bei der Polizei und nach § 163a Abs. 3 StPO für Vernehmungen bei der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte ist auch dann darüber zu belehren, wenn er bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht aussagen will.[2] Ein Verstoß gegen § 136 Abs. 1 S. 3 StPO begründet im Regelfall allerdings kein Verwertungsverbot.[3]