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3. Vernehmung von Mitbeschuldigten durch Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei
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Die Frage eines Anwesenheitsrechts des Beschuldigten und insbesondere seines Verteidigers bei der richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vernehmung eines Mitbeschuldigten ist umstritten. Dies folgt daraus, dass der Wortlaut des § 168c Abs. 2 StPO sich lediglich auf Zeugen und Sachverständige bezieht und eine dementsprechend enge Auslegung, die andere Personen als die genannten nicht berücksichtigt, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.[17] Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur billigt zumindest dem Verteidiger des Beschuldigten unter analoger Anwendung von § 168c Abs. 2–5 StPO ein Anwesenheitsrecht zu.[18] Im Hinblick auf die weiteren Verwertungsmöglichkeiten solcher Angaben sei danach von einer vergleichbaren Interessenlage wie bei der Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen auszugehen. Die Rechtsprechung lehnt eine Analogie von § 168c Abs. 2–5 StPO und damit ein Anwesenheitsrecht ab.[19] Dies wird u.a. mit dem abweichenden Wortlaut des § 251 StPO, der das Wort Mitbeschuldigter enthält, aber auch mit praktischen Schwierigkeiten und nicht zuletzt mit der in solchen Konstellationen besonders immanenten Gefährdung des Untersuchungszwecks begründet. Eine Gestattung der Anwesenheit, auf die aus Verteidigersicht hingewirkt werden sollte, bleibt gleichwohl möglich, wobei dann aber auch ein Fragerecht besteht.
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Erfolgt die Vernehmung eines Mitbeschuldigten durch die Polizei, so besteht kein Anwesenheitsrecht.