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b) Einziehung bei Dritten
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§ 74a StGB erlaubt die Anordnung der Einziehung gegenüber Dritten. Hierbei sind folgende zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
– | Der Dritte hat wenigstens leichtfertig dazu beigetragen, dass der Vermögensgegenstand Mittel der Tat oder ihrer Vorbereitung war (§ 74a Nr. 1 StGB) oder |
– | der Dritte hat den Vermögensgegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Voraussetzungen der Einziehung begründen, in verwerflicher Weise erworben (§ 74a Nr. 2 StGB). |