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g) Die Schätzung
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Lässt sich der Wert oder der Umfang des Erlangten nicht feststellen, so kann gem. § 73d Abs. 2 StGB eine Schätzung vorgenommen werden. Eine solche Schätzung ist aber nur dann zulässig, wenn zuvor festgestellt wurde, dass der Täter überhaupt etwas aus oder für die Tat erlangt hat.[59] Sie ist auch nur dann erlaubt, wenn konkrete Feststellungen zu Wert oder Umfang der Erlangten nicht möglich[60] oder unverhältnismäßig sind. Für die Frage, ob der Täter/Teilnehmer aus der Tat überhaupt etwas erlangt hat, ist eine Schätzung unzulässig.
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Alle Voraussetzungen der Einziehung müssen im Wege des Strengbeweises bewiesen werden.[61] Dazu müssen konkrete Feststellungen getroffen werden, die eine hinreichende Sicherheit des Gerichts begründen können.[62] Der Schätzung muss auch immer eine Schätzungsgrundlage zugrunde liegen.[63] In der Praxis kann die Schätzung nur unter Zugrundelegung von Mindestbeträgen des Erlangten oder ausreichend hoher Sicherheitsabschläge sachgerecht durchgeführt werden.[64]