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f) Einziehung von ersparten Aufwendungen

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Die erlangte Vermögensposition kann auch darin bestehen, dass der Täter/Teilnehmer Aufwendungen, die er ansonsten hätte tätigen müssen, aufgrund der Tatbegehung erspart hat.[56] Dies ist regelmäßig bei Umweltdelikten der Fall. Hat beispielsweise ein Unternehmer seine Abwässer unter Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften in einen Fluss eingeleitet, so dass er ebenfalls einen Straftatbestand erfüllt (§ 324 StGB), so hat er die Aufwendungen zur Errichtung einer Kläranlage erspart. Würde die Einziehung nunmehr hinsichtlich des Betrages angeordnet werden, den die Errichtung der Kläranlage erforderte, so wäre dies nicht sachgerecht, da der Unternehmer auch nach der Verurteilung wegen der Umweltstraftat bei Fortführung seines Betriebs weiterhin zum Betrieb der Kläranlage verpflichtet ist.[57] Der Unternehmer erspart daher nur diejenigen Aufwendungen, die dem Wertverlust der Anlage innerhalb des nicht verjährten Tatzeitraums entsprechen.[58] Dieser Wertverlust ist anhand der AfA-Tabellen zu ermitteln.

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Für den Verteidiger bietet sich bei der Frage der Höhe der ersparten Aufwendungen die Möglichkeit, durch den Nachweis billigerer Möglichkeiten der erforderlichen Investitionen den Vermögensnachteil für seinen Mandanten zu verringern.

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