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a) Grundsätze

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Bei der Einziehung von Taterträgen (bisher Verfall, wobei es sich nur um eine Umbenennung handelt) gem. § 73 StGB handelt es sich um eine Vorschrift, deren Regelungsgehalt ähnlich den §§ 812 ff. BGB ausgestaltet ist.[4] Liegen die Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen vor, so muss sie angeordnet werden.[5] Sie kann nur im Falle des § 421 StPO unterbleiben. Eine etwaige Anordnung darf sich auch nicht strafmildernd auswirken.[6] Dies wird damit begründet, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen keine schuldhafte Tat voraussetze, so dass auch keine strafähnliche Maßnahme vorliege. Es handelt sich um eine Rechtsfolge eigener Art.[7]

Von der Einziehung kann nur dann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 421 StPO vorliegen.

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Voraussetzung für die Einziehung von Taterträgen gem. § 73 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich, dass eine rechtswidrige Tat begangen wurde, durch die (statt bisher „aus“) der Täter oder Teilnehmer etwas erlangt hat. Das Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ ist nach neuem Recht entfallen. Auch eine fahrlässige Begehung ist ausreichend. Kommt eine fahrlässige Begehung nicht in Betracht und entfällt etwa der Vorsatz aufgrund der Anwendung von Irrtumsvorschriften, findet auch keine Einziehung von Taterträgen statt.[8] Hinsichtlich der Vorsatzform ist jedoch „natürlicher Vorsatz“ ausreichend.[9] Als erlangtes Etwas kommt jeder Vermögenswert in Betracht. Gem. § 73 Abs. 2 StGB erstreckt sich die Einziehung auch auf aus dem Erlangten gezogene Nutzungen sowie als Surrogat erhaltene Gegenstände (Abs. 3 Nr. 1).

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Eingezogen werden dürfen nur diejenigen Rechtspositionen, die auch aufgrund der angeklagten und abgeurteilten Tat erlangt wurden.[10] Wurde das Verfahren nach Opportunitätsvorschriften (§§ 153 ff. StPO) eingestellt, so kommt eine Einziehung nur im objektiven Verfahren gem. §§ 421ff. StPO in Betracht. Dies gilt auch bei Einstellung des Verfahrens erst in der Hauptverhandlung.[11] Nach neuem Recht kann die Entscheidung über die Vermögensabschöpfung in einem eigenständigen, abgetrennten Verfahren nach Ende der Hauptverhandlung getroffen werden (§§ 422, 423 StPO). Sie ist auch nicht mehr ausgeschlossen, wenn Geschädigte der Tat existieren.

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