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l) Lösung des Ausgangsfalls

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Für den dargestellten Fall hat dies die Konsequenz, dass das Geld, das der Mandant durch den Verkauf der Drogen erlangt hat (5.000 EUR), gem. § 73 Abs. 1 StGB zwingend der Einziehung unterliegt. Da das Geld nicht mehr im Tätervermögen vorhanden ist, kommt die „normale“ Einziehung nicht in Betracht. Der Mandant hat jedoch als Surrogat das Klavier erlangt, so dass dieses gem. § 73 Abs. 3 StGB eingezogen werden kann. Alternativ wäre auch die Einziehung von Wertersatz gem. § 73e StGB möglich. Hinsichtlich der aufgefundenen 10.000 EUR kann davon ausgegangen werden, dass diese von dem Mandanten nicht rechtmäßig erworben wurden. Insoweit ist gem. § 73a StGB die erweiterte Einziehung anzuordnen. Eine alternative Erklärung der Herkunft des Geldes dürfte in diesem Fall schwerfallen.

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenE. Vermögensabschöpfung › II. Die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten

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