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b) Einziehung von Wertersatz
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Ist das erlangte Etwas nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden, so kann der Wertersatz eingezogen werden (§ 73c StGB). Der Staat erhält aufgrund dieser Einziehung von Wertersatz einen Vollstreckungstitel in das gesamte Vermögen des Täters. Die Höhe des Anspruchs entspricht dem Wert des Erlangten. Die Anordnung der Einziehung von Wertersatz bedeutet lediglich die Schaffung eines Titels, der wie eine Geldstrafe vollstreckt werden kann.[12]
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In der Praxis wird die Einziehung von Wertersatz weit häufiger angeordnet als die „normale“ Einziehung von Taterträgen. Dies deshalb, weil der Nachweis der illegalen Herkunft des Vermögens oft nicht gelingt. Beide Einziehungsarten verfolgen jedoch identische Ziele.
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Abgeschöpft werden können beispielsweise ersparte Aufwendungen oder Nutzung von Gebrauchsvorteilen. Die Einziehung von Wertersatz kommt aber auch dann in Betracht, wenn der ursprünglich erlangte Vermögensgegenstand z.B. wegen Vermischung oder Verbindung untergegangen ist.[13] Er setzt weiterhin nicht voraus, dass der Untergang des ursprünglich Erlangten beabsichtigt war.[14]
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Die Einziehung von Wertersatz muss gem. § 73c S. 2 StGB auch dann angeordnet werden, wenn der Wert eines eingezogenen Gegenstands hinter dem Wert des erlangten zurückbleibt.