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c) Einziehung von Wertersatz
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Ist der Täter nicht mehr im Besitz der Einziehungsgegenstände, kann auch die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden (§ 74c StGB). Die entsprechende Anordnung der Einziehung von Wertersatz gem. § 74c StGB bewirkt das Entstehen eines Zahlungsanspruchs des Staates gegen den Täter/Teilnehmer.