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1. Begriff des Verletzten und Umfang der Entschädigung

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Verletzter i.S.d. §§ 459h ff. StPO oder §§ 111i Abs. 2 StPO i.V.m. InsO ist derjenige, dem aus der Tat ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder des Wertersatzes erwachsen ist.[113] Hervorzuheben ist hier insbes., dass diejenigen Verletzten, die Opfer einer Tat geworden sind, die gem. §§ 154, 154a StPO eingestellt werden, nicht als Verletzte anzusehen sind. Ausschlaggebend dafür, wer Verletzter ist, ist die gerichtliche Entscheidung.[114] Wegen des dynamischen Verletztenbegriffs (d.h. die Eigenschaft kann im Laufe des Verfahrens entstehen oder wegfallen) muss eine Mitteilung über die Sicherstellung von Vermögenswerten auch nicht mehr unverzüglich die Staatsanwaltschaft erfolgen. Ansonsten richtet sich die Benachrichtigung nach § 111l StPO.

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Das Gesetz sieht eine Entschädigung nur in dem Umfang vor, in dem der Täter etwas erlangt hat (§ 73e Abs. 1 StGB; §§ 111i Abs. 2, 459g Abs. 3 StPO). Stehen dem Geschädigten weitergehende Ansprüche zu (z.B. wurde der Geschädigte verletzt oder sein Eigentum wurde zerstört), müssen diese Ansprüche auch weiterhin gesondert zivilrechtlich geltend gemacht werden.

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