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V. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

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Der Verteidiger hat gem. § 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Hierzu gehören auch diejenigen Aktenteile, die sich mit durchgeführten Finanzermittlungen der Strafverfolgungsbehörden befassen. Soweit der sachbearbeitende Staatsanwalt die Finanzermittlungen nicht selbst führt („Integrationsmodell“), sondern diese durch spezielle geschulte Kräfte innerhalb der Staatsanwaltschaft oder seitens der Polizei geführt werden („Trennungsprinzip“), kann es vorkommen, dass die Aktenbestandteile, die die Finanzermittlungen betreffen, dem sachbearbeitenden Staatsanwalt nicht vorliegen, wenn der Verteidiger einen Antrag auf Akteneinsicht stellt. Der Verteidiger sollte daher in seinem Akteneinsichtsgesuch besonders darauf hinweisen, dass sich sein Antrag auch auf etwa vorliegende Akten betreffend Finanzermittlungen erstreckt. Nur so kann er verhindern, dass der Mandant aufgrund der zu späten Kenntniserlangung von eventuellen durchgeführten Finanzermittlungen einen Nachteil erleidet.

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Nach gewährter Akteneinsicht sollte der Verteidiger weiterhin überprüfen, woher die Strafverfolgungsbehörde ihre Erkenntnisse zu dem Vermögen des Mandanten hat. Soweit die Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden auf unzulässigen Informationsquellen beruhen, ist, wie auch sonst, eine Fernwirkung des entsprechenden Rechtsverstoßes zu verneinen.[110] Wurde ein Vermögensarrest angeordnet, muss dem Betroffenen vor einer Entscheidung über eine Beschwerde hiergegen Akteneinsicht gewährt werden; wird dies nicht getan, hat dies die Aufhebung des Vermögensarrests zur Folge.[111] Die Situation ist damit mit derjenigen bei nicht gewährter Akteneinsicht und Untersuchungshaft vergleichbar.

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenE. Vermögensabschöpfung › VI. Opferentschädigung

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