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1. Grundsätze

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Da die Einziehung erst in dem Urteil durch das Gericht angeordnet werden kann, ist für die Praxis die weitaus wichtigere Frage, welche Maßnahmen bereits vor diesem Zeitpunkt gegen den Täter/Teilnehmer zulässig sind. Der Staat wird ein Interesse daran haben, diejenigen Gegenstände, die eingezogen werden sollen, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zu sichern, damit der Zugriff nicht vereitelt werden kann. Dazu dienen die §§ 111b ff. StPO. Nach diesen Vorschriften können Gegenstände oder Ansprüche, bezüglich derer eine Einziehung in einem späteren Urteil gegen den Täter zu erwarten sind, vorläufig sichergestellt werden. Auf diese Weise kann verhindert werden, dass die entsprechenden Vermögenswerte bei einer späteren Vollstreckung der Einziehung nicht mehr im Tätervermögen vorhanden sind. Die vorläufige Sicherstellung erfolgt entweder durch Beschlagnahme (§§ 111b Abs. 1, 111c StPO) oder Vermögensarrest (§ 111e StPO).

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Im Gegensatz zu der in §§ 98 ff. StPO geregelten Beschlagnahme, sollen mit der Beschlagnahme gem. §§ 111b ff. StPO nicht Beweismittel gesichert, sondern ein späterer vollstreckungsrechtlicher Zugriff abgesichert werden. Die Sicherungsmittel der §§ 111b ff. StPO finden nicht nur im eigentlichen Strafverfahren, sondern auch im Privatklageverfahren, Sicherungsverfahren sowie in dem selbstständigen Einziehungsverfahren Anwendung. Die Vorschrift des § 111e Abs. 2 StPO dient darüber hinaus der Absicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe oder von Verfahrenskosten, was jedoch in der Praxis selten vorkommt.

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