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b) Der Vermögensarrest

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Der Vermögensarrest ist das richtige Sicherungsinstrument, wenn es um einen späteren Zugriff auf das Vermögen des Täters als Gesamtheit geht. Er kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um Einziehung von Wertersatz handelt, da ansonsten der individuelle Gegenstand zu sichern ist. Der einzelne Gegenstand wird erst durch die Vollziehung des Vermögensarrests gesichert.

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Die Anordnung des Vermögensarrests richtet sich nach den § 111e StPO. Der Vermögensarrest ermöglicht den Zugriff auf beliebige Teile des Tätervermögens. Für ihn gelten gem. § 111f Abs. 1 StPO die Vorschriften der ZPO entsprechend.

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Nach der Reform zum 1.7.2017 werden die Voraussetzungen eines Vermögensarrests einheitlich in § 111e StPO geregelt. Der bislang erforderliche Arrestgrund ist nicht mehr in der Vorschrift enthalten, da sich der Zweck der „Sicherung der Vollstreckung“ unmittelbar aus der StPO ergibt. Eine Absenkung der Anforderungen soll damit jedoch nicht verbunden sein.[107]

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Daneben muss gem. § 923 ZPO eine Abwendungsbefugnis bestimmt werden. Der Betroffene kann durch Hinterlegung eines zu bestimmenden Geldbetrags die Vollziehung des dinglichen Arrests abwenden. Dies wird in der Praxis regelmäßig daran scheitern, dass der Betroffene keine weiteren über die sicherzustellenden Gegenstände hinausgehenden liquiden Mittel hat.

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Der Vermögensarrest nach StPO muss, anders als der dingliche Arrest in der ZPO, weder glaubhaft gemacht werden, noch sieht das Gesetz eine Sicherheitsleistung für die Vollziehung vor.

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Die Zuständigkeit für die Anordnung des Vermögensarrests ergibt sich ebenfalls aus § 111j Abs. 1 StPO, so dass auch hier der Richter, sowie bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft zuständig sind. Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft haben keine Anordnungskompetenz. Ist die Anordnung von der Staatsanwaltschaft wegen Gefahr im Verzug vorgenommen worden, so beantragt sie innerhalb einer Woche die richterliche Bestätigung (§ 111j Abs. 2 S. 1 StPO). Auch in diesem Falle kann gem. § 111e Abs. 2 S. 3 StPO der Betroffene jederzeit die richterliche Entscheidung beantragen. Der Vermögensarrest muss immer schriftlich angeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn er wegen Gefahr im Verzug von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde.

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Der Vermögensarrest wird bei beweglichem Vermögen (§ 90 BGB) durch eine Pfändung gem. §§ 803 ff. ZPO, bei Grundstücken im Wege der Eintragung einer Sicherungshypothek (§§ 866 ff. ZPO) vollzogen. Der Vermögensarrest selbst stellt also lediglich einen Vollstreckungstitel des Staates dar.

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Nach der Vorschrift des § 111f Abs. 1 StPO wird der dingliche Arrest nach den entsprechenden Vorschriften der ZPO vollzogen. Grundsätzlich ist die Staatsanwaltschaft zur Vollziehung des dinglichen Arrests zuständig (§ 111k StPO). Gemäß § 111h Abs. 2 StPO sind Nachpfändungen anderer Gläubiger unzulässig (Ausnahme: § 324 AO).

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Bewegliche Sachen werden gem. § 111f Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 930 Abs. 1 S. 1 und 2, 808 ZPO gepfändet und dem Betroffenen weggenommen oder aber mit einem Pfandsiegel gekennzeichnet, wobei Geld gem. § 930 Abs. 2 ZPO zu hinterlegen ist. Bei der Vollziehung des dinglichen Arrests in ein Grundstück wird gem. § 111f Abs. 2 StPO i.V.m. § 932 Abs. 1 ZPO bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Arresthypothek beantragt. Auch hier nimmt das Grundbuchamt, wie bei der Beschlagnahme, keine inhaltliche Prüfung des Ersuchens vor. Forderungen und gleichstehende Rechte werden ebenfalls, wie bei der Beschlagnahme, gepfändet. Zuständig hierfür ist das Gericht.

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Durch die Vollziehung des Vermögensarrests entsteht ein Pfändungspfandrecht gem. § 804 Abs. 1 ZPO sowie ein relatives Veräußerungsverbot i.S.v. § 136 BGB zugunsten des Landesjustizfiskus.

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Will sich ein Dritter, dessen Eigentum in Vollziehung eines Vermögensarrests bei dem Beschuldigten gepfändet wurde, hiergegen wehren, so steht ihm die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO zur Verfügung, nicht etwa der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO oder die Beschwerde.[108]

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenE. Vermögensabschöpfung › IV. Das selbstständige Einziehungsverfahren und der Verzicht auf Vermögensgegenstände

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