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2. Vernehmung des Beschuldigten durch Richter, Staatsanwaltschaft oder Polizei
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Für die Vernehmung des Beschuldigten durch den Ermittlungsrichter garantiert § 168c Abs. 1 StPO und für die Vernehmung des Beschuldigten durch den Staatsanwalt § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO dem Verteidiger ein Anwesenheitsrecht.[3] Zusätzlich abgesichert wird dies durch die Belehrungspflicht über das Verteidigerkonsultationsrecht gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO. Die Benachrichtigungspflicht bezüglich des Vernehmungstermins folgt aus § 168c Abs. 5 StPO.[4] Nach BGH erscheint es zweifelhaft, ob § 168c Abs. 5 StPO den Ermittlungsrichter verpflichtet, den Verteidiger vor Eintritt in die Vernehmung zu benachrichtigen.[5] Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift legen es danach nahe, dass die Vorschrift nur in der Zukunft liegende Termine erfasst, was bei einer gerade stattfindenden Vorführung nicht der Fall ist.[6]
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Hinweis
Für die Verteidigung stellt sich die Frage, ob zu diesem, meist sehr frühen Zeitpunkt des Ermittlungsverfahrens, eine Einlassung sinnvoll ist. Dies hat der Verteidiger nach Rücksprache mit dem Mandanten und gegebenenfalls nach Vornahme von Akteneinsicht sowie einer Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft sorgfältig zu prüfen. Jedenfalls stand dem Verteidiger nach bisher h.M. bei Wahrnehmung des Anwesenheitsrechts im Rahmen der Vernehmung nach allgemeiner Meinung ein Fragerecht zu, das allerdings unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 StPO beschränkt werden konnte.[7] Die Neufassung des § 168c Abs. 1 StPO trägt diesem Umstand Rechnung und sieht nunmehr ausdrücklich ein Fragerecht vor. Für die Hauptverhandlung hat die Aufnahme von Angaben des Beschuldigten in ein richterliches Protokoll zur Konsequenz, dass dieses Protokoll zum Zweck der Beweisaufnahme nach § 254 Abs. 1 StPO verlesen werden kann. Dies gilt nicht für das Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft, welches nur unter den engeren Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO verlesen werden kann.[8]
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Da sich die Vorschrift des § 168c Abs. 1 StPO bislang lediglich auf Vernehmungen durch den Ermittlungsrichter bzw. die Staatsanwaltschaft bezog, stellte sich die Frage, ob die vorstehenden Ausführungen auch für eine Vernehmung des Beschuldigten durch Polizeibeamte entsprechend gelten. Nach einer teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung sollte dem Verteidiger auch bei der Vernehmung durch Polizeibeamte ein aus dem Gesetz ableitbares Anwesenheitsrecht zustehen.[9] Zur Begründung wurde dabei sowohl auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Zeugenbeistand[10] als auch auf Art. 6 Abs. 3c MRK und auf das allgemeine Verteidigerkonsultationsrecht Bezug genommen. Dieses aus Sicht der Verteidigung sicherlich wünschenswerte Ergebnis ließ sich jedoch weder aus den vorgenannten Aspekten noch aus dem Gesetz unmittelbar ableiten. Insbesondere sprachen der Wortlaut der §§ 163a Abs. 3, 168c Abs. 1 StPO wie auch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften dagegen, weshalb von der überwiegenden Auffassung ein Anwesenheitsrecht des Verteidigers abgelehnt wird.[11] Der Gesetzgeber hat dies nun aufgegriffen und das Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei der ersten polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten in § 163a Abs. 4 S. 3 i.V.m. § 168c Abs. 1 StPO verankert. Für die Hauptverhandlung ist bedeutsam, dass polizeiliche Vernehmungsprotokolle nicht zum Zweck der Beweisaufnahme nach § 254 StPO verlesen werden dürfen.[12] Dies ist lediglich unter den engen Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO möglich. Gleichwohl kann aber eine Verlesung zum Beweis dafür, dass eine solche Urkunde existiert[13] wie auch die Vernehmung des Vernehmungsbeamten als Zeugen[14] vorgenommen und zu diesem Zweck dann auch daraus Vorhaltungen getätigt werden.[15]
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Handelt es sich bei dem Beschuldigten um einen Jugendlichen, so besteht gem. § 67 Abs. 1 JGG ein Anwesenheitsrecht des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Für den Vertreter des Nebenklägers gilt § 406g Abs. 2 S. 2 StPO.[16]