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2. Verfahren der Opferentschädigung

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Handelt es sich offenkundig um einen Gegenstand, der dem Verletzten zusteht, erfolgt die Herausgabe gem. § 111n StPO bereits im Ermittlungsverfahren.

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Die Verletzten der Straftat müssen ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung bei der Staatsanwaltschaft anmelden. Dies kann formlos (§ 459j Abs. 1 StPO; § 459k Abs. 1 StPO) oder aber durch Vorlage eines Titels (§ 459j Abs. 5 StPO; § 459k Abs. 5 StPO) erfolgen. Nach Ablauf der sechs Monate ist ein Wiedereinsetzungsantrag gem. §§ 459j (oder § 459k bei Einziehung von Wertersatz) Abs. 2, 44, 45 StPO möglich. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet bei eindeutiger Lage selbst über eine Entschädigung (hiergegen § 459o StPO). Ist ein Anspruch zweifelhaft, entscheidet das Gericht. Gegen dessen Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig (§ 462 Abs. 3 S. 1 StPO). Im Übrigen besteht ein Auffangrechtserwerb des Staates (§ 75 Abs. 1 StGB).

Durch die Einziehungsentscheidung erfolgt ein Eigentums- oder Rechtsübergang gem. § 75 Abs. 1 StGB auf den Staat. Nur dann, wenn der Gegenstand oder das Recht dem Verletzten gehört, scheidet dies aus. Eine Rückausnahme hiervon besteht wiederum für den Fall, dass sich der Verletzte innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung nicht bei der Vollstreckungsbehörde meldet (§ 75 Abs. 1 S. 2 StGB).

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Die Entschädigung erfolgt in der Folge so, dass dem Verletzten aus § 459h Abs. 1 StPO ein Anspruch (echte zivilrechtliche Anspruchsgrundlage!) auf Rückübertragung des Eigentums/Herausgabe zusteht. Soweit sich die Anspruchsberechtigung nicht aus der Einziehungsentscheidung ergibt, ist eine Zulassung durch das Gericht erforderlich (§ 459j Abs. 2 StPO). Für die Entschädigung zuständig ist der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft.

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Bei der eigentlichen Entschädigung sind bei mehreren Verletzten zwei Fälle zu unterscheiden:

a) Es gibt mehrere Verletzte und der Wert der gesicherten Gegenstände reicht für deren Befriedigung aus.

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Reicht der Wert der gesicherten Gegenstände aus, um sämtliche Verletzte zu entschädigen, wird der Verwertungserlös im Strafvollstreckungsverfahren an die Verletzten ausgekehrt (§ 459h Abs. 2 StPO). Zuständig hierfür ist der Rechtspfleger. Wurde zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, erfolgt die Entschädigung abweichend in dem Insolvenzverfahren (§ 111i Abs. 1 StPO).

b) Es gibt mehrere Verletzte und der Wert der gesicherten Gegenstände reicht für eine Befriedigung nicht aus.

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Genügt der Wert der gesicherten Gegenstände hingegen nicht, um sämtliche Verletzte zu entschädigen, beantragt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 459h Abs. 2 S. 2, 111i Abs. 2 StPO). Der Antrag richtet sich nach § 14 InsO. Es erfolgt dann in der Folge eine Entschädigung der Verletzten im Insolvenzverfahren. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, erfolgt eine Auskehrung nach Vorlage eines Vollstreckungstitels (§ 459m Abs. 1 S. 4 StPO).

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Übersicht Vollstreckung und Entschädigung

Erlangtes noch vorhanden Erlangtes nicht mehr originär vorhanden
Verletzte der Tat vorhanden Einziehung des Erlangten gem. § 73 StGB Rechtskraft § 75 StGB Vollstreckung § 459g Abs. 1 StPO Entschädigung § 459h Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 459i, 459j StPO Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB i.V.m. §§ 73, 73d StGB Rechtskraft § 73c StGB Vollstreckung § 459g Abs. 2 StPO Entschädigung § 459h Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 459i, 459k, 459m StPO
Keine Verletzten vorhanden Einziehung des Erlangten gem. § 73 StGB Rechtskraft § 75 StGB Vollstreckung § 459g Abs. 1 StPO Einziehung des Wertersatzes gem. § 73c StGB i.V.m. §§ 73, 73d StGB Rechtskraft § 73c StGB Vollstreckung § 459g Abs. 2 StPO

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenE. Vermögensabschöpfung › VII. Vermögensabschöpfung und Insolvenz

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