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VIII. Wichtige Rechtsbehelfe im Rahmen der Vermögensabschöpfung
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Dem Betroffenen steht gegen alle Entscheidungen des Gerichts das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§§ 304, 305 S. 2 StPO). Dies gilt auch, soweit es sich um eine Verlängerung oder Aufhebung der Sicherungsmaßnahme handelt. Durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe wurde als Rechtsmittel gegen Vermögensarreste, deren Wert 20.000 EUR übersteigt, die sofortige Beschwerde zum OLG normiert (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO).[115] Für die Wertgrenze ist der Umfang des Arrests, nicht der der bisherigen Vollstreckung ausschlaggebend.[116] Für die Anfechtung von Pfändungsmaßnahmen in Vollziehung eines Vermögensarrests ist nicht die sofortige Beschwerde, sondern Rechtsschutz nach § 111k Abs. 3 StPO statthaft.[117]
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Haben die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen Sicherstellungsmaßnahmen wegen der Annahme von Gefahr im Verzug vorgenommen, so kann gem. § 111j Abs. 2 S. 3 StPO die Entscheidung des eigentlich zuständigen Richters beantragt werden. Hierüber muss der Betroffene belehrt werden (§ 98 Abs. 2 S. 7 StPO analog).
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Gegen Entscheidungen, die der Rechtspfleger getroffen hat, ist nicht etwa das Zivilgericht, sondern das Strafgericht anzurufen.[118] Hat der Rechtspfleger der Staatsanwaltschaft an Stelle des Staatsanwalts gehandelt, so muss über Einwendungen gegen die betroffenen Vollstreckungsmaßnahmen der Staatsanwalt entscheiden (§ 31 Abs. 6 S. 1 RPflG). Gegen die Entscheidung des Staatsanwalts ist dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung statthaft (§ 111j Abs. 2 StPO). Dies gilt auch, soweit von dem Staatsanwalt beauftragte Ermittlungspersonen oder aber Gerichtsvollzieher gehandelt haben. Hat der Rechtspfleger des Gerichts die Entscheidung getroffen, so ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG die Beschwerde gem. § 304 StPO gegeben.[119]
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Soll die Anordnung einer Notveräußerung (§ 111p StPO) angefochten werden, so ist gem. § 111p Abs. 5 StPO der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dann statthaft, wenn die Staatsanwaltschaft oder deren Ermittlungspersonen die Anordnung getroffen haben.
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Eine Entscheidung im nachträglichen Einziehungsverfahren (§ 423 StPO) kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
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Da es sich bei einer Sicherstellungsmaßnahme um einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht aus Art. 14 GG handelt, ist nach Erschöpfung des Rechtswegs grundsätzlich auch die Verfassungsbeschwerde statthaft (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG).[120]
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In der früheren Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass bei erledigten Maßnahmen der Strafverfolgung eine nachträgliche Überprüfung der Maßnahme an der fehlenden Beschwer (prozessuale Überholung) scheitert. Das BVerfG[121] erachtet jedoch eine nachträgliche Überprüfung aufgrund des Rechtsgewährungsgrundsatzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann für zulässig, wenn es sich um einen Grundrechtseingriff handelt, wobei die Maßnahme typischerweise auf einen Zeitraum beschränkt bleibt, in welchem der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht erlangen kann.