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VI. Opferentschädigung
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Grundsätzlich dienen die Vorschriften über die Einziehung dazu, dem Täter diejenigen Vermögensvorteile nehmen zu können, die er durch die rechtswidrige Tat erlangt hat. Gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. war die Anordnung des Verfalls jedoch ausgeschlossen, wenn dem Verletzten der Straftat zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund der Tat zustanden. Dadurch sollte verhindert werden, dass der Täter doppelt, sowohl von dem Geschädigten als auch vom Staat, in Anspruch genommen wird. Ansprüche Dritter standen somit regelmäßig bei Vermögensdelikten der Anordnung des Verfalls entgegen. Nur in den Fällen, in denen innerhalb einer Frist von drei Jahren der Geschädigte keine Ansprüche geltend machte oder er anderweitig befriedigt wurde, wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe ein Auffangrechtserwerb des Staates eingeführt (§ 111i Abs. 5 StPO).
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Der Geschädigte hatte nach wohl herrschender Meinung nach altem Recht grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Staat zu seinen Gunsten die Rückgewinnungshilfe betreibt.[112]
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Die nunmehr erfolgte Reform zum 1.7.2017 regelt auch den Bereich der Opferentschädigung weitgehend neu. Zunächst wurde die Vorschrift des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB a.F. gestrichen. Um eine einfachere Handhabung zu ermöglichen, wurde auf das bisherige Erfordernis, dass sich der Geschädigte zunächst einen (zivilrechtlichen) Titel beschaffen musste, um anschließend in einem Zulassungsverfahren die Vollstreckung zu ermöglichen, verzichtet. Die Entschädigung erfolgt nunmehr im Strafvollstreckungs- oder aber in einem Insolvenzverfahren. Insbesondere wurde das „Windhundrennen“ abgeschafft, wonach es wichtig war, möglichst schnell in das sichergestellte Vermögen zu vollstrecken, um nicht leer auszugehen, falls der Wert des sichergestellten Vermögens nicht ausreichend war.