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I. Typischer Sachverhalt

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Der Beschuldigte wird verdächtigt, Geld eines Angehörigen, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht, in größerem Umfang unterschlagen zu haben. Der Verteidiger, der die Übernahme des Mandats für den Beschuldigten bereits angezeigt und Akteneinsicht beantragt hat, erfährt nunmehr, dass die Staatsanwaltschaft die richterliche Vernehmung des aussagewilligen Angehörigen beabsichtigt, damit im Fall der Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung verwertbare Beweisergebnisse des Hauptbelastungszeugen zur Verfügung stehen. Ein Termin steht noch nicht fest.

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenF. Vernehmungen/Anwesenheitsrechte › II. Rechtliche Grundlagen

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