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2. Die Sicherungsinstrumente
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Für die Frage, welche Sicherungsmaßnahme den späteren Vollstreckungszugriff absichern soll, kommt es darauf an, ob der Zugriff einen einzelnen Vermögensgegenstand betrifft oder aber das Vermögen des Täters im Gesamten. Danach kann nach der Art der späteren vermögensrechtlichen Maßnahme wie folgt unterschieden werden:
– | Einziehung des ursprünglichen Gegenstandes wird durch Beschlagnahme (§ 111b StPO) des entsprechenden Gegenstandes abgesichert (rechtswidrig erworbenes Vermögen wird sichergestellt), während |
– | Einziehung von Wertersatz wird durch Vermögensarrest (§ 111e StPO) abgesichert (rechtmäßig erworbenes Vermögen wird sichergestellt). |
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Beide Maßnahmen bewirken nach deren Vollziehung ein relatives Veräußerungsverbot (§ 136 BGB) zugunsten des Landesjustizfiskus (§ 111d Abs. 1 StPO). Eine vorläufige Sicherung „kann“ erfolgen, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen einer Einziehungsanordnung vorliegen (§§ 111b Abs. 1 S. 1, 111e Abs. 1 S. 1 StPO). Sie „soll“ erfolgen, wenn dringenden Gründe die Annahme einer späteren Einziehungsanordnung rechtfertigen (§§ 111b Abs. 1 S. 2, 111e Abs. 1 S. 2 StPO). Generell muss ein Sicherungsbedürfnis bestehen, d.h. ohne vorläufige Sicherung muss die Gefahr bestehen, dass die spätere Einziehung nicht oder nur wesentlich erschwert vollstreckt werden kann (Wie Arrestgrund des § 917 ZPO). Ob eine vorläufige Sicherung erfolgt ist, spielt für die Frage der Einziehung im Urteil keine Rolle.
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Dienen die sichergestellten Gegenstände sowohl als Beweismittel als auch der Sicherung der Vermögensabschöpfung, so müssen die Voraussetzungen beider Sicherungsmaßnahmen nebeneinander vorliegen.[90] Verliert der Vermögensgegenstand seine Beweismitteleigenschaft, so kann er nur noch unter den Voraussetzungen der nachfolgend dargestellten Beschlagnahme sichergestellt bleiben.