Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 437
1. Allgemeines
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Das Anwesenheitsrecht des Verteidigers ist mit der gesetzlichen Neuregelung[1] erweitert worden. Es gilt nun gem. § 168c StPO nicht mehr nur für richterliche Vernehmungen des Beschuldigten, von Zeugen und Sachverständigen sowie gem. § 163a Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 168c StPO für Vernehmungen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft, sondern gem. § 168c Abs. 4 i.V.m. § 168c StPO bereits für die erste polizeiliche Vernehmung des Beschuldigten. Im Kern geht es dabei um die Verknüpfung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Gewähr effektiver Verteidigung im Ermittlungsverfahren.[2] Soweit die Anwesenheit des Verteidigers gesetzlich nicht geregelt ist, wird diesem Umstand im Rahmen der Verwertbarkeitsregelungen für Vernehmungsniederschriften Rechnung getragen. Insoweit kommt dem Unmittelbarkeitsprinzip nach § 250 StPO und damit einhergehend einer persönlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung besondere Bedeutung zu. Ausnahmen hierzu bilden allerdings die Vorschriften der §§ 254, 251 StPO, die eine Verlesung ermöglichen. Hierbei wird jedoch erkennbar, dass die Verlesung von richterlichen Protokollen zu Beweiszwecken deutlich geringeren Anforderungen unterliegt, als die Verlesung von nicht-richterlichen Protokollen.