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IV. Das selbstständige Einziehungsverfahren und der Verzicht auf Vermögensgegenstände

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Das selbstständigeVerfahren gem. § 76a StGB, §§ 435 ff. StPO soll hier aufgrund seiner Seltenheit nicht genauer dargestellt werden. Der Verteidiger sei lediglich darauf hingewiesen, dass sowohl nach einem Freispruch aufgrund von Schuldunfähigkeit als auch nach einer Verfahrenseinstellung nach den Opportunitätsvorschriften der §§ 153, 153a StPO ein objektives Verfahren noch durchgeführt werden kann, das für den Mandanten Nachteile bringen kann. Das Verfahren ist nur ausgeschlossen, wenn bereits ein subjektives Verfahren durchgeführt wurde.[109] Der Verteidiger sollte daher bei einer eventuellen Absprache darauf hinwirken, dass von einem späteren objektiven Verfahren abgesehen wird.

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Häufig wird der Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren gefragt, ob er auf Eigentum und Rückgabe an sichergestellten Vermögensgegenständen verzichtet. Der Verteidiger sollte in diesen Fällen genau abwägen, ob ein solcher Verzicht sinnvoll erscheint. Einerseits begibt sich der Beschuldige seiner Eigentumsposition und der Verzicht wird möglicherweise als (Teil-)Geständnis angesehen. Andererseits geht mit der Verzichtserklärung die Gefahr des Wertverfalls des Vermögensgegenstands auf den Staat über und es entsteht durch das „Entgegenkommen“ bei der Staatsanwaltschaft möglicherweise die Bereitschaft, das Verfahren nach Opportunitätsvorschriften einzustellen. Gerade bei Verstößen gegen das WaffG durch den Besitz verbotener Gegenstände, bei denen eine Herausgabe ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, erscheint eine entsprechende (frühzeitige) Verzichtserklärung häufig sinnvoll.

Kapitel 2 Verteidigung im ErmittlungsverfahrenE. Vermögensabschöpfung › V. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

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