Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 430
VII. Vermögensabschöpfung und Insolvenz
Оглавление344
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist zu unterscheiden, ob eine Beschlagnahme oder ein Vermögensarrest vorliegt. Die Beschlagnahme ist insolvenzfest (§ 111d Abs. 1 S. 2 StPO; Ausnahme von § 80 Abs. 2 S. 1 InsO), da der Opferschutz als vorrangig anzusehen ist. Bei einem Vermögensarrest hingegen ist mit dem Argument der Gleichbehandlung aller Gläubiger keine Insolvenzfestigkeit gegeben (§ 111i Abs. 1 StPO), es sei denn, es gibt keinen individuellen Verletzten.
345
Wird ein beschlagnahmter Gegenstand eingezogen, ist entgegen § 91 InsO ein Eigentumsübergang möglich (§ 75 Abs. 4 StGB). Sicherungsrechte, die in Vollziehung eines Vermögensarrests entstanden sind, sind grundsätzlich insolvenzfest (§ 111h Abs. 1 S. 2 StPO). Es gelten jedoch die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regeln der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) und der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Gibt es mindestens einen Verletzten, erlöschen die Sicherungsrechte ebenfalls (§ 111i Abs. 1 StPO).
Kapitel 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › E. Vermögensabschöpfung › VIII. Wichtige Rechtsbehelfe im Rahmen der Vermögensabschöpfung