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VII. Vermögensabschöpfung und Insolvenz
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Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, ist zu unterscheiden, ob eine Beschlagnahme oder ein Vermögensarrest vorliegt. Die Beschlagnahme ist insolvenzfest (§ 111d Abs. 1 S. 2 StPO; Ausnahme von § 80 Abs. 2 S. 1 InsO), da der Opferschutz als vorrangig anzusehen ist. Bei einem Vermögensarrest hingegen ist mit dem Argument der Gleichbehandlung aller Gläubiger keine Insolvenzfestigkeit gegeben (§ 111i Abs. 1 StPO), es sei denn, es gibt keinen individuellen Verletzten.
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Wird ein beschlagnahmter Gegenstand eingezogen, ist entgegen § 91 InsO ein Eigentumsübergang möglich (§ 75 Abs. 4 StGB). Sicherungsrechte, die in Vollziehung eines Vermögensarrests entstanden sind, sind grundsätzlich insolvenzfest (§ 111h Abs. 1 S. 2 StPO). Es gelten jedoch die allgemeinen insolvenzrechtlichen Regeln der Rückschlagsperre (§ 88 InsO) und der Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO). Gibt es mindestens einen Verletzten, erlöschen die Sicherungsrechte ebenfalls (§ 111i Abs. 1 StPO).
Kapitel 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › E. Vermögensabschöpfung › VIII. Wichtige Rechtsbehelfe im Rahmen der Vermögensabschöpfung