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k) Handeln für einen anderen/Drittbegünstigter

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Die Vorschrift des § 73b StGB bestimmt, dass auch dann die Einziehung zulässig ist, wenn ein Dritter nicht Täter oder Teilnehmer der Tat ist, aber er aus dieser Tat eine Vermögensposition erlangt hat. Nach bisheriger Rechtslage (§ 73 Abs. 3 StGB) galten folgende Grundsätze:

Nicht erforderlich war demnach, dass der Dritte bösgläubig war. Diese Fallkonstellationen kommen insbesondere bei Beteiligung von juristischen Personen häufig vor. Hierbei sind folgende Fallgruppen[76] von Relevanz:

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Der Täter/Teilnehmer handelt als Stellvertreter eines anderen, als Organ einer Personen- oder Kapitalgesellschaft oder als Beauftragter i.S.d. § 14 StGB, so dass der Vermögensvorteil unmittelbar bei dem Vertretenen eintritt. In diesen Fällen haftet der Täter/Teilnehmer neben dem Vertretenen gesamtschuldnerisch, wie wenn beide Mittäter wären.[77] Dies kann selbstverständlich nur dann gelten, wenn der Täter/Teilnehmer selbst etwas erlangt hat, was dann der Fall ist, wenn er zumindest vorübergehend Verfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand hatte.[78] In den übrigen Fällen ist eine Abschöpfung bei dem Täter/Teilnehmer ausgeschlossen.[79] Bei dem Täter/Teilnehmer („Vertreter“) muss es sich nicht notwendigerweise um ein Organ der juristischen Person handeln.[80]

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Der Täter/Teilnehmer begeht die Tat auch im Interesse Dritter, bei dem der Vermögensvorteil eintritt. In dieser Konstellation erlangt, wie vom Täter/Teilnehmer beabsichtigt, eine dritte Person unmittelbar einen Vermögensvorteil. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn bei einer Bestechung die Entlohnung nicht dem Bestochenen selbst, sondern mit dessen Einwilligung einem Dritten zugewendet wird. Dann ist der Verfall gegenüber diesem Dritten anzuordnen. Voraussetzung ist es jedoch, dass der Täter/Teilnehmer im Interesse des Dritten gehandelt hat.[81]

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Der Täter/Teilnehmer verschiebt Vermögenspositionen auf Dritte. Erfolgt die Verschiebung unentgeltlich, so kommt es auf eine Gutgläubigkeit des Dritten nicht an. Die Haftung des Dritten ist vielmehr an den Rechtsgedanken des § 822 BGB angelehnt. War die Zuwendung hingegen entgeltlich, so ist eine Verfallsanordnung ausgeschlossen (Erfüllungsgeschäft).[82]

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Verschiebt der Täter/Teilnehmer das Vermögen auf einen bösgläubigen oder grob fahrlässig gutgläubigen Dritten so ist bei diesem ebenfalls die Anordnung des Verfalls zulässig. Dies wird mit dem Rechtsgedanken des § 819 BGB begründet.

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Der Täter/Teilnehmer verschiebt Vermögen auf Dritte, weil ihm die Zwangsvollstreckung droht. Diese Verschiebung erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 288 StGB (Vereiteln der Zwangsvollstreckung), so dass der Dritte in diesen Fällen aus einer fremden Tat etwas erlangt hat. Diese Möglichkeit der Verfallsanordnung wurde durch das BVerfG als unbedenklich angesehen.[83] Nach der Reform zum 1.7.2017 bestimmt § 73b StGB, dass eine Einziehung von Taterträgen bei Dritten dann zulässig ist, wenn der Täter für diese gehandelt hat, wenn ihnen das Erlangte unentgeltlich oder rechtsgrundlos zugewendet wurde, wenn der Dritte hätte erkennen können, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt oder er den Gegenstand erbrechtlich erlangt hat. Handelt es sich um einen gutgläubigen Drittbegünstigten ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn der Dritte entreichert ist (§ 73e Abs. 2 StGB). Intention des Gesetzgebers war es, die bisherige Rechtsprechung zu den „Verschiebungsfällen“ zu normieren. Selbst ein zwischenzeitlich legalisierter Eigentumserwerb schützt einen Dritten dann nicht, wenn er die ursprüngliche Rechtswidrigkeit leichtfertig nicht erkennt. Insoweit werden die §§ 932 ff. BGB relativiert.[84]

Die Einziehung von Taterträgen bei anderen ist danach zulässig:

§ 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB Vertretungsfall (§ 73 Abs. 3 StGB a.F.)
§ 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB Verschiebungsfälle
§ 73b Abs. 1 Nr. 3 StGB Erbfälle
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