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Checkliste: Einziehung von Taterträgen

Verfall ist zulässig, wenn entweder die Voraussetzungen des – § 73 StGB (Einziehung von Taterträgen), – § 73a StGB (erweiterte Einziehung), oder – § 73c StGB (Einziehung von Wertersatz) vorliegen.
Schranke für die Anordnung ist § 73c StGB a.F. (Härtevorschrift); § 459d StPO nach neuem Recht (Verhältnismäßigkeit).
Der Umfang der Erlangten kann gem. § 73d Abs. 2 geschätzt werden.
Bestanden Ansprüche von Geschädigten der Straftat gegen den Täter oder Teilnehmer, so war der Verfall gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ausgeschlossen. Nach neuem Recht ist dies nicht mehr der Fall.
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