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i) Einziehung bei Mittätern

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Haben mehrere Personen als Mittäter gehandelt, so stellt sich die Frage, was mit dem erlangten Vermögen zu geschehen hat. Hierbei gilt der Grundsatz, dass nur bei demjenigen Mittäter Vermögen abgeschöpft werden kann, der auch tatsächlich etwas aus der Tat erlangt hat. Ausreichend ist eine faktische wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt.[71] Haben die Mittäter zwar vor Tatbegehung vereinbart, dass der Taterlös aufgeteilt werden soll, nimmt diesen jedoch nur ein Mittäter entgegen, so hat auch nur dieser Mittäter etwas erlangt, das eingezogen werden kann. Haben jedoch sämtliche Mittäter etwas erlangt, so kann bei jedem einzelnen die volle Summe abgeschöpft werden. Die Mittäter haften letztlich wie Gesamtschuldner.[72] Diese gemeinschaftliche Haftung wurde von der Rechtsprechung eingeführt, um zu verhindern, dass die Täter nur aufgrund des Umstands, dass sie Angaben zur internen Aufteilung des Erlangten verweigern, die Einziehungvereiteln.[73] Eine Stütze im Gesetz findet diese Rechtsprechung jedoch nicht.[74] Gibt ein Mittäter, der zunächst die gesamte Beute erlangt hat, diese an seinen Mittäter (teilweise) weiter, so kann bei dem ersten Mittäter dennoch die volle Summe abgeschöpft werden. Die Grenze wird hier lediglich durch § 459g StPO (Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Vollstreckung) gebildet.[75]

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