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a) Grundsätze
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Die Einziehung soll hier nur kurz dargestellt werden, da sie keine vermögensrechtliche Maßnahme im eigentlichen Sinne darstellt. Nach den §§ 74 ff. StGB kann das Gericht im Urteil die Einziehung von Tatwerkzeugen („instrumenta sceleris“; z.B. das Messer, das zur Tatausführung benutzt wurde) sowie Tatprodukten („producta sceleris“; z.B. das gedruckte Falschgeld) anordnen. Im Gegensatz zur Einziehung von Taterträgen ist die Anordnung dieser Einziehung nicht zwingend durch das Gesetz vorgeschrieben.
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Bloße Beziehungsgegenstände können hingegen nicht eingezogen werden (§ 74 Abs. 2 StGB). Dies sind solche Gegenstände, die notwendiges Mittel der Tat selbst sind, z.B. die Waffe bei einem illegalen Waffenbesitz oder das Kfz bei einer Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Aus diesem Grund wurden in zahlreichen Gesetzen Vorschriften aufgenommen, die eine Einziehung dennoch ermöglichen (z.B. § 54 WaffG bei Verstößen gegen das Waffengesetz oder § 33 BtMG bei Verstößen gegen das BtMG).
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Voraussetzung für die Einziehung ist es gem. § 74 Abs. 3 StGB zunächst, dass der Gegenstand dem Täter/Teilnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung gehört oder jedenfalls zusteht (z.B. Anwartschaftsrecht). Die Einziehung ist jedoch gem. § 74b StGB auch zulässig, soweit es sich um Gegenstände handelt, die aufgrund ihrer Art und Umstände die Allgemeinheit gefährden. Weiterhin muss die konkrete Gefahr bestehen, dass mit diesen Gegenständen rechtswidrige Taten begangen werden. Nur diese zweite Art der Einziehung darf auch gegenüber einem Dritteigentümer angeordnet werden.
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Während, wie oben dargestellt, die Einziehung von Taterträgen nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, muss die vorliegend die Anordnung der Einziehung bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden, da es sich ihrem Charakter nach um eine Nebenstrafe handelt.[85] Dies ergibt sich bereits daraus, dass hier anders als bei der Einziehung von Taterträgen grundsätzlich keine rechtswidrigen Vermögensvorteile abgeschöpft werden sollen. Das Gericht, das eine Einziehung anordnet, muss in den Urteilsgründen darstellen, inwieweit es die Einziehung bei der Strafzumessung berücksichtigt hat.[86]