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5. Benachrichtigungspflicht gem. § 168c Abs. 5 StPO
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Die zur Anwesenheit Berechtigten sind gem. § 168c Abs. 5 StPO von dem Termin zu benachrichtigen. Auf die Benachrichtigung kann allerdings verzichtet werden,[25] was aus Verteidigersicht nur in Ausnahmefällen ratsam sein dürfte. Die Benachrichtigung unterbleibt gem. § 168c Abs. 5 S. 2 StPO, wenn sie den Untersuchungserfolg gefährden würde. Dies ist nach allgemeiner Meinung dann der Fall, wenn die Vernehmung derart eilbedürftig ist, dass mit ihrer Durchführung nicht zugewartet werden kann.[26] Ob die Benachrichtigung darüber hinaus noch in anderen Fällen unterbleiben kann, wenn sie den Untersuchungserfolg in Form der zu gewinnenden Aussage gefährdet, wird unterschiedlich beurteilt. In der Literatur wird dazu teilweise vertreten, dass eine Benachrichtigung des Verteidigers in anderen Fällen als der Gefährdung durch Zeitverzögerung nicht unterbleiben darf.[27] § 168c Abs. 5 StPO wird nach dieser Auffassung eng ausgelegt und allein auf den Gefährdungsgrund in Form der zeitlichen Verzögerung bezogen. Die überwiegende Auffassung lässt demgegenüber noch weitere Ausnahmen zu.[28] Danach kann die Benachrichtigung des Beschuldigten dann unterbleiben, wenn zu befürchten ist, dass der Beschuldigte auf den Zeugen in unlauterer Weise einwirkt. Eine Benachrichtigung des Verteidigers kann nach dieser Auffassung ebenfalls unterbleiben, aber nur dann, wenn in seiner Person der Grund für eine Gefährdung des Untersuchungserfolges liegt und nicht allein in der Person des Beschuldigten.[29] Erlangt der Verteidiger auf andere Weise Kenntnis von dem Termin, darf ihm die Anwesenheit nicht versagt werden.[30]
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Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Versagungsgrundes für eine Benachrichtigung trifft zunächst der Ermittlungsrichter.[31] Soll das Ergebnis einer solchen Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden, so entscheidet der Tatrichter, ob die Voraussetzungen für das Unterbleiben der Benachrichtigung vorlagen.[32]
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Hinweis
Aus revisionsrechtlicher Sicht ist für die Verteidigung bedeutsam, dass bei einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht ein Verwertungsverbot entsteht, welches allerdings einen Widerspruch gegen die Verwertung durch die Verteidigung in der Hauptverhandlung voraussetzt.[33] Eine Erstreckung des Verwertungsverbots auf einen Mitbeschuldigten lehnt die Rechtsprechung ab.[34] Nach der Rechtsprechung soll es aber trotzdem zulässig bleiben, das Protokoll als Niederschrift über eine andere Vernehmung unter den Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 StPO zu verlesen.[35] Allerdings macht die unterbliebene Benachrichtigung eines inhaftierten Beschuldigten von der bevorstehenden ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines Belastungszeugen dessen Aussage dann nicht unverwertbar, wenn dem Beschuldigten eigens ein Pflichtverteidiger beigeordnet war und dieser an der Zeugenvernehmung tatsächlich teilgenommen hat.[36]
Kapitel 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › F. Vernehmungen/Anwesenheitsrechte › III. Checkliste: Vernehmungen/Anwesenheitsrechte