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2. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Art der Rückwirkung

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Das Änderungsgesetz vom 1.1.2021 gilt rückwirkend für den 1.1.2020. Fraglich ist, welche Art von Rückwirkung hier vorliegt. Bei einer echten Rückwirkung bzw. einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen müsste das Änderungsgesetz Rechtsfolgen an einen abgeschlossenen Sachverhalt knüpfen. Den steuerrelevanten Sachverhalt der Übungsleitertätigkeit hat C bis einschließlich Mai 2020 bereits ausgeführt. Da die Einkommensteuer eine Jahressteuer ist (s.o.), ist der steuerrelevante Sachverhalt am 31.12.2020 bereits abgeschlossen. Folglich stellt sich das Änderungsgesetz vom 1.1.2021 als eine echte Rückwirkung dar.

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