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2. Antragsberechtigung

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Der Antrag zur Durchführung einer abstrakten Normenkontrolle kann nur durch einen begrenzten Kreis von Berechtigten erfolgen, Art. 93 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG. Dabei gilt das Enumerativprinzip, so dass die Aufzählung abschließend und eine Erweiterung durch Analogie oder Auslegung unzulässig ist.[3] Darunter fällt auch die Landesregierung. Die Regierung des Landes X ist folglich antragsberechtigt.

Examens-Repetitorium Staatsrecht

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