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Fall 5 Streit um Rodungsgebühren

Themenschwerpunkte: Geschriebene und ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen, Bund und Länder, öffentlich-rechtliche Abgaben, konkrete Normenkontrolle

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Die Deutsche Bahn AG will die ICE-Strecke von Nürnberg nach München erweitern und ausbauen. Hierfür ist die Rodung eines kleinen Wäldchens notwendig. Deshalb beantragt die Deutsche Bahn AG bei der zuständigen Forstdirektion die dafür erforderliche forstbehördliche Erlaubnis. Mit schriftlichem Bescheid entspricht die Forstdirektion dem Antrag. Gleichzeitig setzt sie jedoch eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 50 € fest. Gestützt wird diese auf Art. 1 I BayKG (Bayerisches Kostengesetz), wonach die Behörden des Staates für Amtshandlungen Gebühren erheben. Auf Nachfrage erklärt sie, dass eine persönliche Gebührenfreiheit der Deutsche Bahn AG nach Art. 4 BayKG nicht in Betracht komme, da danach lediglich der Freistaat Bayern, bayerische Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände und sonstige bayerische kommunale Körperschaften von der Gebührenzahlung befreit seien. Die Deutsche Bahn AG als privatrechtliche Aktiengesellschaft sei hiervon indes nicht erfasst.

Die Deutsche Bahn AG lehnt die Zahlung der 50 € jedoch ab. Sie stützt sich dabei auf das erst kürzlich durch den Bund erlassene Verkehrsinfrastrukturgesetz (VIG), das zur Verbesserung der Infrastruktur des Schienenverkehrs in § 6 VIG u.a. der Deutschen Bahn AG für jegliche Art von Amtshandlungen, die beim Ausbau des Schienennetzes notwendig sind, Gebührenfreiheit garantiert. Die Deutsche Bahn AG entscheidet sich deshalb gerichtlich gegen die Bearbeitungsgebühr vorzugehen und erhebt vor dem zuständigen VG Anfechtungsklage.

Nach Klärung der Sach- und Rechtslage ist der Vorsitzende Richter des VG der Überzeugung, dass § 6 VIG verfassungswidrig sei, da der Bundesgesetzgeber keine Kompetenz für eine derartige Regelung habe. Außerdem sei es untragbar, wenn sich die Länder auf diesem Wege ihre Gebührenregelung für die Inanspruchnahme ihrer Verwaltung vom Bund vorschreiben lassen müssten. Daher will das VG die Verfassungswidrigkeit von § 6 VIG vom BVerfG feststellen lassen.

Bearbeitervermerk:

Wie wird das BVerfG entscheiden?

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