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dd) Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs

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In Betracht käme die ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs. Eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs liegt dann vor, wenn eine dem Bund zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne zugleich eine nicht ausdrücklich dem Bund zugewiesene Materie mitzuregeln. Die Mitregelung dieser Materie muss unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der dem Bund zugewiesenen Materie sein.[30] Nicht ausreichend sind bloße Zweckmäßigkeitserwägungen, um eine Zuständigkeit zu begründen.[31] Grund hierfür ist, dass die Erweiterung der geschriebenen Gesetzgebungskompetenzen nicht durch Auslegung, Analogien oder allgemeine Verfassungsgrundsätze „ausgenutzt“ werden darf.[32] Im Unterschied zur Annex-Kompetenz – einer weiteren ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz – geht die Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs „in die Breite“.[33] Das bedeutet, dass der Bund eine ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie mitregelt. Bei der Annexkompetenz hingegen regelt der Bund Angelegenheiten der Vorbereitung und Durchführung einer ihm zugewiesenen Gesetzesmaterie mit („in die Tiefe“).[34]

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Für den Fall bedeutet dies, dass eine Zuständigkeit des Bundes zur Mitregelung der Verwaltungsgebühren über den ihm zugewiesenen Bereich des Eisenbahnverkehrs erwachsen könnte. Hierfür müsste die bundesgesetzliche Gebührenregelung in einem Sachzusammenhang mit dem Betrieb des Eisenbahnverkehrs stehen und zudem eine unerlässliche Voraussetzung für ihn darstellen. Regelungen des Verwaltungsgebührenrechts sind allerdings nicht unerlässliche Voraussetzung im Hinblick auf den Bau neuer Schienentrassen. Vielmehr sind das Verwaltungsgebührenrecht der Länder und der Betrieb der Eisenbahn zwei grundverschiedene, voneinander trennbare Bereiche. Infolgedessen ist eine Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs abzulehnen.[35]

Examens-Repetitorium Staatsrecht

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