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ee) Gesetzgebungsbefugnis nach Art. 87e III 4, IV 2 GG
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Möglicherweise könnte die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 87e III 4, IV 2 GG als spezielle Gesetzgebungsermächtigung folgen. Danach wird die Veräußerung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie die Ausgestaltung der staatlichen Grundverantwortung für das Eisenbahnwesen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterworfen. Im Hinblick auf die Befreiung von Verwaltungsgebühren sind jedoch beide Kompetenztitel nicht einschlägig.