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Lösung zu Fall 5 Ausgangsfall I. Verfahrensart

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Der Verwaltungsrichter wird eine konkrete Normenkontrolle beim BVerfG gem. Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG anstreben. Da allein das BVerfG die sog. Verwerfungskompetenz für förmliche Gesetze des Bundes und der Länder hat, müssen die anderen Gerichte, wenn sie eine Norm mit dem GG für unvereinbar halten, diese dem BVerfG vorlegen.[1] Durch die Richtervorlage wird damit die Verfassungsmäßigkeit der im konkreten Fall zur Anwendung kommenden Norm durch das BVerfG festgestellt.

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Exkurs

Nicht verwechselt werden darf die mittels der konkreten Normenkontrolle erfolgende, prinzipale Normenkontrolle durch das BVerfG mit der sog. inzidenten Normenkontrolle. Während die prinzipale Normenkontrolle ein Verfahren darstellt, das eine Norm zum unmittelbaren Verfahrensgegenstand hat und allein auf dessen Verwerfung gerichtet ist, stellt die inzidente Normenkontrolle ein Verfahren dar, bei dem die Norm als Vorfrage der Rechtmäßigkeit eines Einzelaktes geprüft wird. Die Norm selbst ist damit nicht unmittelbarer Verfahrensgegenstand. Geht es in einem Verfahren beispielsweise um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, muss als Vorfrage geklärt werden, ob die Norm, auf welche sich der Verwaltungsakt stützt, ihrerseits rechtmäßig ist. Die Rechtmäßigkeit der Norm wird damit inzident geprüft. Prozessuales Ergebnis der so erfolgenden inzidenten Normenkontrolle ist – im Gegensatz zur konkreten Normenkontrolle – nicht die verbindliche Nichtigerklärung der geprüften Norm, sondern lediglich die Nichtanwendung im konkreten Einzelfall. Im Beispiel wäre der Verwaltungsakt bei Rechtswidrigkeit der Norm ohne entsprechende Rechtsgrundlage und damit seinerseits rechtswidrig, weshalb er im Rahmen einer Anfechtungsklage vor dem VG aufgehoben werden müsste. Inzidente Normenkontrollen betreffen damit grundsätzlich nur die Prozessparteien im Einzelfall („inter partes“), die prinzipalen Normenkontrollen wirken im Gegensatz dazu allgemein verbindlich („erga omnes“).

Die konkrete, prinzipale Normenkontrolle muss gem. Art. 100 I GG im Falle nachkonstitutioneller Parlamentsgesetze erfolgen, da sich ansonsten das Fachgericht über das Verwerfungsmonopol des BVerfG hinwegsetzen würde. Die inzidente Normenkontrolle kann demnach nur bei vorkonstitutionellem Recht oder untergesetzlichen Normen wie beispielsweise Satzungen oder Verordnungen erfolgen.

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