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bb) Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 71 i.V.m. Art. 73 I Nr. 6a GG
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Dem Bund könnte nach Art. 71 i.V.m. Art. 73 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Regelung der Erhebung von Verwaltungsgebühren zustehen. Folge der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz wäre der Eintritt einer Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung; die Länder dürften nicht tätig werden. Ausnahmen davon wären nur möglich, wenn und soweit die Länder in einem Bundesgesetz ausdrücklich zur Gesetzgebung ermächtigt würden, vgl. Art. 71 GG. Voraussetzung für den Eintritt der Sperrwirkung und damit der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundes ist jedoch, dass überhaupt ein Gegenstand der ausschließlichen Gesetzgebung vorliegt. Hierzu enthält Art. 73 I GG einen Katalog der Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz.
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In Betracht kommt Art. 73 I Nr. 6a GG. Der Bund hat danach u.a. die Gesetzgebungskompetenz für den Verkehr, den Bau, die Unterhaltung sowie den Betrieb von Eisenbahnen des Bundes. Zwar ist die Deutsche Bahn AG eine juristische Person des Privatrechts, ausschlaggebend für die Einordnung als Eisenbahn des Bundes sind jedoch allein die Eigentumsverhältnisse.[19] Da der Bund Inhaber aller Aktienanteile ist und es vorliegend um Maßnahmen geht, die mit Eisenbahnen im Zusammenhang stehen, könnte der Anwendungsbereich von Art. 73 I Nr. 6a GG eröffnet sein.
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Inhaltlich ist der Bund nach Art. 73 I Nr. 6a GG in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur zuständig für Regelungen über Bahnanlagen, ihre Planung, ihren Bau, ihre Unterhaltung und ihre Änderung einschließlich der finanziellen Konsequenzen.[20] Demzufolge könnten die mit einer Rodung verbundenen Kosten, wie die Verwaltungsgebühren für die Forsterlaubnis, unter die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen.
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Dem ist entgegenzuhalten, dass die Durchführung der Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen nicht von den Verwaltungsgebühren berührt wird. Nimmt die Deutsche Bahn AG Amtshandlungen von Landesbehörden in Anspruch, dann ist die Frage der Entrichtung der Verwaltungsgebühren nicht eine Frage der Infrastrukturmaßnahme an sich, sondern eine Frage der Inanspruchnahme der Verwaltung und des Verfahrens von Landesbehörden.[21] Behördenorganisation und die Regelung des Verwaltungsverfahrens sind jedoch – wie Art. 83 ff. GG zeigen – von den Gesetzgebungskompetenzen für einen bestimmten Bereich getrennt zu sehen. Schließlich lässt sich auch aus dem Gesetzeszweck und seiner Entstehungsgeschichte keine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes herleiten, da es zur Durchführung und Aufrechterhaltung des Eisenbahnbetriebes nicht unbedingt notwendig ist, auch die Gebührenfreiheit der Inanspruchnahme von Verwaltungstätigkeit zu regeln. Insbesondere ergaben sich aus den inhaltlich dem Art. 73 I Nr. 6a GG entsprechenden Regelungen der Weimarer Verfassung und der Staatspraxis der Weimarer Zeit keine derartigen Anhaltspunkte.[22] Art. 73 I Nr. 6a GG ist damit nicht einschlägig.