Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 144
a) Gesetzgebungskompetenz aa) Grundsätze – Art. 30, 70 I GG
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Art. 30 GG regelt die grundsätzliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern. Demnach ist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. Damit geht das Grundgesetz vom Prinzip der Länderkompetenz aus.[17] Lex specialis zu Art. 30 GG ist im Bereich der Gesetzgebung Art. 70 I GG, der die Grundregel für die Kompetenzverteilung hinsichtlich der Gesetzgebungsbefugnisse enthält. In logischer Fortführung von Art. 30 GG sind danach die Länder für die Gesetzgebung zuständig, soweit nicht dem Bund die Zuständigkeit zugewiesen ist. Der Bund besitzt damit nur ausnahmsweise das Recht zur Gesetzgebung, der unbenannte Rest wird hingegen den Ländern zugewiesen.
Die Verleihung von Gesetzgebungskompetenzen zugunsten des Bundes erfolgt vorrangig in den Art. 71 – 74 GG. Hierin wird dem Bund in vielen umfangreichen Bereichen das Recht zur Gesetzgebung gegeben, so dass das faktische Schwergewicht des Gesetzgebungsrechts beim Bund liegt.[18] Fraglich ist damit, ob zugunsten des Bundes abweichend von der Zuständigkeitsvermutung der Länder nach Art. 70 I GG ein Kompetenztitel für die Erhebung von Verwaltungsgebühren vorliegt.