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4. Überzeugung des Gerichts von der Verfassungswidrigkeit

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Wie dem Gesetzeswortlaut des Art. 100 I GG zu entnehmen ist, muss das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes überzeugt sein. Dies setzt subjektiv die Vorstellung des erkennenden Richters von der Ungültigkeit der Norm voraus. Bloße Zweifel oder Bedenken im Sinne eines „für-möglich-Haltens“ reichen hingegen nicht aus.[7] Voraussetzung ist damit, dass der Richter die Norm inhaltlich auf ihre Verfassungsmäßigkeit geprüft hat, denn nur so kann er darlegen, dass er von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist. Die Darlegung erfolgt hierbei im Rahmen eines Vorlagebeschlusses des Fachgerichts, der sich nicht nur auf die Aufzählung von Nichtigkeitsgründen beschränken darf, sondern darüber hinaus auch begründen muss, warum eine verfassungskonforme Auslegung der Norm nicht in Betracht kommt, die eine Vorlage entbehrlich machen würde.[8] Denn eine verfassungskonforme Auslegung ist gegenüber einer konkreten Normenkontrolle vorrangig und damit vom Fachgericht primär zu wählen.[9] Art. 100 I GG begründet damit zwar ein Verwerfungsmonopol des BVerfG für Parlamentsgesetze, setzt aber gleichzeitig eine Normprüfungskompetenz und -pflicht aller Fachgerichte voraus. Ist über die Verfassungsmäßigkeit dieser Norm schon einmal vom BVerfG entschieden worden, so ist eine entgegenstehende Überzeugung des Gerichts unbeachtlich und ein Antrag nach Art. 100 I GG scheidet aus.[10] Vorliegend ist das Gericht von der Verfassungswidrigkeit des Bundesgesetzes überzeugt. Mangels entgegenstehender Angaben ist über die vorgelegte Norm zudem noch nicht vom BVerfG entschieden worden.

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