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5. Entscheidungserheblichkeit

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Weiterhin muss die dem BVerfG vorgelegte Norm entscheidungserheblich sein. Eine Entscheidungserheblichkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Entscheidungsformel selbst von der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Norm abhängig ist. Als Faustformel kann man sich demnach die Frage stellen, ob die Entscheidung anders ausfallen würde, wenn die Norm ungültig wäre.[11] Aus diesem Grund hat das Gericht zunächst alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu ermitteln und darüber zu befinden. Gibt dann nur noch das Gesetz den Ausschlag für die Entscheidung, dann ist die Entscheidungserheblichkeit gegeben. Unter Entscheidung in diesem Sinne ist die endgültige oder vorläufige Beendigung des Verfahrens oder eines Teils des Verfahrens zu verstehen.[12] In Ausnahme zur Verpflichtung der Gerichte, alle vorherigen Tatsachen und Rechtsfragen zu klären, ist dies bei umfangreichen Beweisaufnahmen nicht notwendig, wenn die Vorlagefrage für das Gemeinwohl von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung und damit die Dringlichkeit der Entscheidung gegeben ist.[13] Der an die Entscheidungserheblichkeit anzulegende Maßstab ist sehr hoch. Jedoch weist das BVerfG eine Vorlage nur zurück, wenn die Auffassung des vorlegenden Gerichts unhaltbar ist.[14]

Die Klärung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht ist bereits abgeschlossen. Schließlich entscheidet nur noch die Klärung der Gültigkeit des Bundesgesetzes über den Ausgang des Verfahrens. Folglich ist die Entscheidungserheblichkeit der Richtervorlage zu bejahen.

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