Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 136
2. Vorlageberechtigung
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Zur Normenkontrolle sind gem. Art. 100 I GG alle staatlichen Gerichte vorlageberechtigt. Unter staatlichen Gerichten versteht man alle Spruchkörper (Einzelrichter, Kammer oder Senat), die sachlich unabhängig sind und in einem formell wirksamen Gesetz mit den Aufgaben eines Gerichts betraut sowie als Gericht bezeichnet sind.[2] Vorlagebefugt sind demnach insbesondere die in Art. 92, 95, 96 und 96a GG genannten Rechtsprechungskörper, wozu u.a. auch die VG gehören, vgl. Art. 95 I GG. Das VG in Form des Verwaltungsrichters ist folglich vorlageberechtigt.[3]