Читать книгу Examens-Repetitorium Staatsrecht - Max-Emanuel Geis - Страница 142
III. Begründetheit 1. Entscheidung des BVerfG
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Das BVerfG entscheidet über die Vereinbarkeit der in Streit stehenden Norm mit dem Grundgesetz. Diesbezüglich wird auf die Maßstäbe der abstrakten Normenkontrolle in Fall 1 verwiesen. Stellt sich die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes heraus, dann erklärt das BVerfG das Gesetz gem. § 82 I i.V.m. § 78 S. 1 BVerfGG für nichtig. Die Nichtigkeitserklärung hat eine ex-tunc-Wirkung und kann das ganze Gesetz oder auch nur einen Teil (sog. Teilnichtigerklärung) umfassen.
Eine weitere Entscheidungsmöglichkeit des BVerfG ist es, das Gesetz lediglich für verfassungswidrig zu erklären, was zu dessen Unanwendbarkeit führt. Dies gibt dem Gesetzgeber die Möglichkeit der Neuregelung und Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes[15], da Gerichte, die in dieser Zeit mit diesem Gesetz befasst sind, das Verfahren bis zum Erlass der Neuregelung auszusetzen haben.[16] Die bloße Erklärung der Verfassungswidrigkeit ist dann angebracht und praktikabel, wenn eine Nichtigkeitserklärung den verfassungswidrigen Zustand aufgrund einer nun gänzlich fehlenden Regelung nicht beseitigen, sondern nunmehr verschlimmern würde. Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Nichtigkeitserklärung den verfassungswidrigen Zustand verschlimmern würde, wird das BVerfG das Gesetz bei Verfassungswidrigkeit für nichtig erklären.
Das Bundesgesetz wäre für nichtig zu erklären, wenn es formell oder materiell verfassungswidrig ist.