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ff) Verwaltungskompetenz nach Art. 87e I 1 GG

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Dem Bund wird im Grundgesetz nicht ausdrücklich das Recht verliehen, die Voraussetzungen der Erhebung von Verwaltungsgebühren zu regeln. Von Ausnahmen abgesehen ist es gem. Art. 83, 84 I GG Sache der Länder das Verfahren der Landesbehörden und damit auch das Verwaltungsgebührenrecht festzulegen. Diese Befugnis umfasst auch die Auswahl darüber, wer von Verwaltungsgebühren freigestellt wird.[36] Allerdings könnte eine Verwaltungskompetenz des Bundes aus Art. 87e I 1 GG folgen. Danach wird die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbahnen des Bundes in bundeseigener Verwaltung geführt. Hier ist aber zu beachten, dass das vorliegende Bundesgesetz nicht das Verwaltungsverfahren der Deutschen Bahn AG regelt, sondern die Gebührenpflicht für die Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder. Darüber hinaus gilt, dass die Gesetzgebungskompetenzen die Grenzen der Verwaltungskompetenzen festlegen. Fehlt dem Bund bereits die Gesetzgebungskompetenz, wie vorliegend festgestellt, dann kann seine Verwaltungskompetenz nicht darüber hinausgehen.[37] Folglich ist das Verwaltungsverfahren der Länder betroffen, so dass der Fall des Art. 87e GG nicht einschlägig ist. Eine Regelungsbefugnis des Bundes ist somit abzulehnen.

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Hinweis:

Die Kollisionsregelung des Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) kommt hier nicht zur Anwendung. Im Grundgesetz sind die Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder aufgeteilt. Auch wenn hier ein Widerspruch bundesgesetzlicher und landesgesetzlicher Regelungen vorliegt, so kommt Art. 31 GG nicht zur Anwendung, da dem Bund bereits die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

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