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3. Vorlagegegenstand
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Als Vorlagegegenstand kommen nur formelle und nachkonstitutionelle Gesetze in Betracht, da diese von der (inzidenten) Verwerfungskompetenz der Fachgerichte ausgenommen sind. Hintergrund ist die Autorität des nachkonstitutionellen Gesetzgebers (Bundestag, Landtag): Nur der parlamentarische Gesetzgeber solle sich nicht von jedem Gericht den Vorwurf gefallen lassen müssen, dass seine Gesetze verfassungswidrig seien, weshalb die Normverwerfungskompetenz hierfür allein beim BVerfG liegt. Untergesetzliche Rechtsnormen wie Satzungen und Verordnungen (exekutives Recht) und vorkonstitutionelle Gesetze[4] sind dementsprechend keine tauglichen Vorlagegegenstände im Rahmen der konkreten Normenkontrolle, da bei diesen ohnehin jedes Gericht Prüfungs- und Normverwerfungskompetenz besitzt.
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Exkurs
Eine Ausnahme gilt für vorkonstitutionelle Gesetze, deren Geltung der Gesetzgeber willentlich übernimmt oder die in einem engen Sachzusammenhang mit einem nachkonstitutionellen Gesetz stehen.[5] Als Faustformel gilt daher, dass der Gesetzgeber das vorkonstitutionelle Gesetz „in seinen Willen aufgenommen“ haben muss, um tauglicher Vorlagegegenstand zu sein (z.B. BGB, StGB, ZPO). Vorlagefähig sind auch verfassungsändernde Gesetze sowie die Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen, die dann selbst tauglicher Entscheidungsgegenstand sind.[6]
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Das Bundesgesetz zur Gebührenbefreiung der Deutschen Bahn AG ist erst kürzlich vom Deutschen Bundestag erlassen worden. Somit handelt es sich um ein formelles, nachkonstitutionelles Gesetz und damit um einen tauglichen Vorlagegegenstand.